SR 832.20) erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit. Wurde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet, ist mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, ob neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Dabei wird danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an.