125 StGB mit den gleichen Überlegungen herleiten. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer-Urteile 6B_1016/2009 vom 11.2.2010 E. 5, 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen).