SR 311.0]) und zum anderen den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat. 7.2. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (BGer-Urteil 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese Garantenstellung des Bauleiters aus Ingerenz lässt sich für die Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB sowie für die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB mit den gleichen Überlegungen herleiten.