Auf Beschwerde des Privatklägers hin hatte das Kantonsgericht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B zu Recht eingestellt hatte. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Infrage steht, ob der Beschuldigte zum einen den Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und zum anderen den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat.