Der Privatkläger A arbeitete auf der Baustelle in X, auf welcher der Beschuldigte B Bauleiter war. A begab sich auf die mit einer Abschrankung versehene Plattform. Dort trat er auf einen Holzladen, der mit einer Plastikblache bedeckt war. Der Laden brach ein und A stürzte ca. 5 1/2 Meter in die Tiefe. Bei diesem Sturz verletzte er sich und musste im Spital operativ versorgt werden. Auf Beschwerde des Privatklägers hin hatte das Kantonsgericht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B zu Recht eingestellt hatte.