{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-80_2014-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10292", "Checksum": "0411be1d9ee9b56a3bf2a7beed3ed824"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 80", "2014 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Auf die Frage, ob auch andere Arbeiter den Zugang von der Plattform zum Gerüst genommen hätten, antwortete der Beschuldigte, für ihn sei dieser Zugang gesperrt gewesen, als der Mannschaftscontainer weggekommen sei. Auch C, Bauführer D AG und ebenfalls Beschuldigter, gab anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 22. November 2012 zu Protokoll, das Geländer der Plattform sei korrekt erstellt worden. Meldungen zur Mangelhaftigkeit der Plattform oder des Gerüsts habe es nicht gegeben. Nachdem der Container abtransportiert worden sei, sei an dessen Standort ein abgedecktes Regendach erstellt worden. Dieses Dach sei in der Folge vom Polier der D AG mit einem Geländer abgesperrt worden. Das Geländer sei vor und nach dem Unfall korrekt erstellt gewesen. Die sich aus den Untersuchungsakten ergebende Sachverhaltsgrundlage lässt keine zuverlässige Beurteilung zu, ob erstens die Handwerker tatsächlich immer wieder den Zugang zum Baugerüst über die Plattform nahmen und zweitens, ob der Beschuldigte allenfalls davon Kenntnis hatte. In den delegierten Einvernahmen des Beschuldigten und des ebenfalls beschuldigten Bauführers C wurde auf die im konkreten Fall wichtigen Punkte zu wenig eingegangen bzw. diesbezüglich zu wenig nachgefragt, obwohl die Antworten teils offen oder ausweichend und teils knapp ausfielen. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragten Zeugen E, F und G sind geeignet, in diesem Zusammenhang relevante Tatsachen zu ergänzen und allenfalls zu beweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die offenen Fragen unter anderem durch die Einvernahme dieser Zeugen und durch zusätzliche Befragungen des Beschuldigten sowie des ebenfalls beschuldigten Bauführers C zu klären. Erst mit genauer Kenntnis der konkreten Sachlage kann entschieden werden, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat oder ob der Beschwerdeführer für die Körperverletzung eigenverantwortlich einzustehen hat. 7.5. Ohne dem Strafrichter vorzugreifen, liegt gemäss aktuellem Verfahrensstand kein klarer Fall der Straflosigkeit vor. Zumindest besteht ein Zweifelsfall im Sinn der dargelegten Rechtsprechung. Der Sachverhalt ist nicht genügend abgeklärt, damit eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann, ob ein strafbares Verhalten vorliegt bzw. ein Freispruch oder eine Verurteilung wahrscheinlich ist. 8. (Beschwerdegutheissung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft) 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Parteientschädigung richtet sich nach Art. 436 StPO. Analog zu Art. 436 Abs. 3 StPO ist auch bei einer Rückweisung im Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 2 StPO) von einer Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei auszugehen (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 436 StPO N 8). Entsprechend hat der Staat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Anwaltskostenentschädigung zu bezahlen. Eine Entschädigung der übrigen Parteien für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den konkreten Umständen und dem Ermessen der Beschwerdeinstanz (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 436 StPO N 6; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 436 StPO N 10). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen einerseits vollumfänglich unterlegen. Andererseits hat er zum einen ein berechtigtes Interesse am unveränderten Bestand des Einstellungsentscheids der Vorinstanz. Zum anderen hat er seine Anträge und Ausführungen auf das Notwendige beschränkt und keinen ungebührenden Mehraufwand verursacht. Es ist ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf §§ 1 Abs. 1 und 21 lit. b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265; Kostenrahmen Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.--) auf Fr. 800.-- festgesetzt. Unter Berücksichtigung des parallelen Beschwerdeverfahrens und den weitgehend identischen Ausführungen in den beiden Beschwerden ist die Anwaltskostenentschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf §§ 2 Abs. 1 und 32 Abs. 3 JusKV für dieses Verfahren ermessensweise pauschal auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und zzgl. 8 % MWST). Die reduzierte Parteientschädigung des Beschuldigten ist ermessensweise pauschal auf Fr. 300.-- festzulegen (inkl. Auslagen und zzgl. 8 % MWST). Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, soweit den Beschuldigten betreffend, wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens neu zu verlegen und festzusetzen haben (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1328; Schmid, a.a.O., Art. 428 StPO N 15). |"}