{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-80_2014-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10292", "Checksum": "0411be1d9ee9b56a3bf2a7beed3ed824"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 80", "2014 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Wie oben dargelegt, kann eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, erst getroffen werden, wenn der relevante Sachverhalt ermittelt ist. Ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärungen, ob Warnhinweise angebracht oder Betretungsverbote ausgesprochen worden waren und ob weitere Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Baugerüst bestanden hatten, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Plattform bzw. das Baugerüst tatsächlich vorschriftsgemäss erstellt worden sind. Für die Beurteilung der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 125 StGB) sind diese Tatsachen jedoch massgebend und deshalb näher abzuklären. 7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass jemand die Abschrankung zur Plattform überwinden könnte. Er müsse gewusst haben, dass regelmässig Handwerker via Plattform zum Gerüst gelangt seien, insbesondere nach Sitzungen im noch vorhandenen Baucontainer. Die mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragten Zeugenbefragungen würden dies beweisen können. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass früher ein offizieller Durchgang über die Plattform zum Gerüst existiert habe, habe von den Verantwortlichen nicht gänzlich ausgeschlossen werden dürfen, dass die Plattform durch die Handwerker aus Gewohnheit weiterhin benützt werde. Der Beschuldigte habe das Verhalten der Handwerker voraussehen müssen. 7.4.2. Nebst der Frage der vorschriftsgemässen Erstellung der Plattform und des Baugerüsts sind die Fragen, ob die Handwerker tatsächlich den Weg über die Plattform benutzt hatten und der Beschuldigte in diesem Fall davon Kenntnis hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung. Mit der Vorinstanz und Oberstaatsanwaltschaft finden Sorgfaltspflichten unter anderem dort ihre Grenzen, wo ein Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 357 ff.; vgl. BGE 134 IV 149 E. 4.3). Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn sich das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert (BGE 134 IV 149 E. 4.5). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt jedoch dort, wo der Verletzte etwa aufgrund seiner Unerfahrenheit oder Jugendlichkeit die Gefahr nicht erkennt, wenn der Täter aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst, als der sich selbst Gefährdende oder wenn er eine Garantenstellung zugunsten des Verletzten hat (BGE 125 IV 189 E. 3a). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind oder nicht. Die Bauleitung hat einzuschreiten, wenn sie die Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt (BGE 101 IV 28 E. 2b; BGer-Urteile 6B_543/2012 vom 11.4.2013 E. 1.3.3, 6B_1016/2009 vom 11.2.2010 E. 5.2.2; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 VUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BauAV). Den Beschuldigten als Bauleiter könnte somit gar unabhängig davon, ob tatsächlich Mängel an der Plattform bzw. am Baugerüst bestanden haben, eine Obhutsgarantenpflicht treffen, insbesondere wenn er davon Kenntnis hatte, dass die Handwerker die Sicherheitsabschrankungen nicht beachteten und den Weg über die Plattform zum Baugerüst nahmen. Der strafrechtlich relevante Vorwurf würde sich diesfalls nicht darauf beziehen, dass die Plattform bzw. das Baugerüst nicht vorschriftsgemäss erstellt wurden, sondern darauf, dass der Beschuldigte nicht einschritt, als sich der Beschwerdeführer bzw. die anderen Handwerker in Gefahr begaben, indem sie die Abschrankung überwanden. Es wäre zu beurteilen, ob dem Beschuldigten das Nichtbeseitigen des gefährlichen Zustands und die damit zusammenhängende Körperverletzung des Beschwerdeführers strafrechtlich vorzuwerfen sind. 7.4.3. Der Beschwerdeführer will bezüglich der Plattform und des Gerüsts Sicherheitsmängel gemeldet haben. Die Versicherung Y sei mehrmals auf der Baustelle gewesen, um Meldungen von anderen Bauarbeitern betreffend Arbeitssicherheit zu überprüfen. Zusammen mit E habe der Beschwerdeführer am Donnerstag, 18. März 2010 oder Freitag, 19. März 2010 – und damit unmittelbar vor dem Unfallereignis – dem Beschuldigten Mängel gemeldet und verlangt, dass etwas dagegen unternommen würde. Ebenfalls hätten F und G dem Beschuldigten Mängel an Gerüst und Plattform mitgeteilt. Demgegenüber berichtete der Mitarbeiter der Versicherung Y mit Schreiben vom 29. November 2012 der Staatsanwaltschaft, am Unfalltag, am 23. März 2010, das erste Mal auf der Baustelle gewesen zu sein. Auch seien weder in den Arbeitssicherheitsdossiers des Gerüsterstellers noch des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vorgängige Besuche von anderen Mitarbeitern der Versicherung Y dokumentiert. Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 15. November 2012 aus, dass es keine Meldungen über Mängel am Gerüst und der Plattform gegeben habe. Er habe sich zum"}