{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-80_2014-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10292", "Checksum": "0411be1d9ee9b56a3bf2a7beed3ed824"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 80", "2014 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Als Absturzsicherung bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Er ist gemäss Art. 16 Abs. 6 BauAV so anzubringen und zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich betreten werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (Art. 8 Abs. 2 lit. c BauAV). An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten bzw. eingeschränkt ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d BauAV). Die Polizei rückte unverzüglich nach dem Ereignis an den Unfallort aus und hielt die Situation auf der Baustelle mit Fotos fest. Auch ein Mitarbeiter der Versicherung Y, der – von der Polizei beigezogen – innerhalb von weniger als 1 1/2 Stunden nach dem Sturz des Beschwerdeführers an der Unfallstelle eintraf, nahm Augenschein und machte Fotos. Diese Bilder zeigen, dass die nicht durchbruchsichere Stelle auf der Plattform rund herum abgesperrt war. Sowohl am Ort, an dem der Beschwerdeführer die Plattform betrat, als auch entlang des Baugerüsts waren Sicherheitsabschrankungen angebracht. Dass an der Plattform bzw. am Baugerüst in der kurzen Zeit zwischen Unfall und Eintreffen der Polizei sicherheitstechnische Umbauten vorgenommen wurden bzw. zusätzliche Abschrankungen erstellt worden sind, ist unwahrscheinlich. Es gibt keine diesbezüglichen Hinweise und auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 31. Juli 2013 keine entsprechende Rüge mehr vor. Im Gegenteil: Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2011 zwischenzeitlich beteuert hatte, keine Abschrankung überwunden zu haben, bestreitet er nicht mehr, dass an der Stelle neben dem Container, an welcher er die Plattform betrat, eine Abschrankung bestand. Diese hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2010 wie auch gemäss Schreiben vom 20. Juni 2013 bewusst weggedrückt und überwunden, um auf die Plattform bzw. zum Baugerüst zu gelangen. Diese Abschrankungen rund um die Plattform wurden von der Versicherung Y nicht bemängelt und auch betreffend Arbeitssicherheit oder Gesundheitsschutz brachte die Versicherung Y keine Beanstandungen vor. Der Mitarbeiter der Versicherung Y, machte jedoch darauf aufmerksam, dass mit den Unfallabklärungen der Versicherung Y nicht primär die Verschuldensfrage geklärt werden soll, sondern Erkenntnisse für die Unfallprävention gewonnen werden sollen. Deshalb würden die Abklärungen seitens der Versicherung Y nicht ausgeweitet. Zwar steht vorliegend fest, dass sich die Absperrung nicht unbeabsichtigt gelöst hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Abschrankung unbestrittenermassen bewusst weggedrückt und so überwunden. Obwohl eine Abschrankung angebracht worden ist, geht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft aus den Untersuchungsakten jedoch nicht genügend klar hervor, dass die Plattform bzw. das Baugerüst vorschriftsgemäss erstellt worden ist. Auf den von der Polizei und der Versicherung Y gemachten Fotos sind keine Warntafeln zu sehen. Insbesondere neben dem Baucontainer, wo die Abschrankung lose war und ohne grossen Kraftaufwand weggedrückt werden konnte, befand sich – soweit auf dem polizeilichen Foto ersichtlich – keine Hinweistafel. Weder aus dem Befragungsprotokoll des Beschuldigten, noch aus dem beigezogenen Protokoll des ebenfalls beschuldigten C, D AG, geht hervor, ob die Handwerker auf andere Art oder Weise zusätzlich zur Abschrankung auf die nicht durchbruchsichere Stelle hingewiesen worden sind. 7.3.3. Des Weiteren schreibt Art. 45 BauAV in Bezug auf Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Gerüst vor, dass Gerüste über sichere Zugänge verfügen müssen (Abs. 1) und für jeden Arbeitsplatz in höchstens 25 Meter Entfernung ein Zugang vorhanden sein muss (Abs. 2). Nachdem der zweite Baucontainer abgebaut worden war, existierte kein Weg mehr über die Plattform zum Baugerüst. Der offizielle Zugang zum Baugerüst führte gemäss Aussage des Beschwerdeführers über den Eingang im Keller des Gebäudes. Weder der Beschuldigte noch der ebenfalls beschuldigte C, D AG, wurden von der Polizei über offizielle Zugänge zum Baugerüst befragt. Die Einvernahme drehte sich diesbezüglich einzig um den Zugang über die Plattform und die Frage, ob dieser Zugang im Unfallzeitpunkt abgesperrt war bzw. nicht mehr existierte. Dass der Zugang zum Baugerüst über den Keller führte, wurde erstmals und einzig vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft erwähnt. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. August 2010 sowie in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 sagte der Beschwerdeführer noch aus, es habe zum Baugerüst keinen anderen Zugang als über die Plattform gegeben. Gleichzeitig erwähnte er auch, alle Arbeiter der Baustelle hätten den Weg über die Plattform genommen. Obwohl der Beschwerdeführer die Situation betreffend den Zugang zum Gerüst in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2010 beanstandete, hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen. Auch im"}