{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-80_2014-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10292", "Checksum": "0411be1d9ee9b56a3bf2a7beed3ed824"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 80", "2014 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.01.2014 2N 13 80 (2014 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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A begab sich auf die mit einer Abschrankung versehene Plattform. Dort trat er auf einen Holzladen, der mit einer Plastikblache bedeckt war. Der Laden brach ein und A stürzte ca. 5 1/2 Meter in die Tiefe. Bei diesem Sturz verletzte er sich und musste im Spital operativ versorgt werden. Auf Beschwerde des Privatklägers hin hatte das Kantonsgericht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B zu Recht eingestellt hatte. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Infrage steht, ob der Beschuldigte zum einen den Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und zum anderen den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat. 7.2. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (BGer-Urteil 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese Garantenstellung des Bauleiters aus Ingerenz lässt sich für die Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB sowie für die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB mit den gleichen Überlegungen herleiten. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer-Urteile 6B_1016/2009 vom 11.2.2010 E. 5, 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Bei der Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden Massstabs sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf die Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. So indiziert etwa die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit. Wurde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet, ist mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, ob neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Dabei wird danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an. Des Weiteren ist auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorausgesetzt. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn die beschuldigte Person die Fähigkeit hat, das mit ihrem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen. Auch hier sind die individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person massgebend (BGer-Urteil 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.2). Die Bemessung der Sorgfaltspflicht erfordert eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (BGE 134 IV 149 E. 4.3). Zur Bestimmung des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann, wie dargelegt, auf gesetzliche Bestimmungen zurückgegriffen werden, welche der Unfallverhütung auf Baustellen dienen. Anwendung finden neben Art. 83 UVG insbesondere die gestützt darauf erlassene Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; vgl. Roelli/Fleischanderl, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 229 StGB N 17 mit Hinweisen). 7.3. 7.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz sei fälschlicherweise zum Schluss gekommen, der eingebrochene Holzladen habe keine tragende Funktion haben müssen. Er macht generell geltend, der Beschuldigte hätte die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen treffen müssen und den nicht tragenden Bereich entweder tragfähig machen lassen oder die Unfallstelle mit einer zusätzlichen Abschrankung versehen müssen, ohne in seiner Beschwerde dabei auf allfällige konkrete Sorgfaltsnormen und Sorgfaltspflichten einzugehen. In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2010 bemängelte der Beschwerdeführer unter anderem den Zugang zum Gerüst. Dieser erfülle die Vorschriften von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 lit. a BauAV nicht. 7.3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Art. 8 Abs. 2 BauAV nennt nicht abschliessend die zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege notwendigen Massnahmen. Dazu gehören insbesondere Absturzsicherungen im Sinn von Art. 15-19"}