Es bestehe die Gefahr, dass er beruflich wie privat Schaden erleide, ohne dass in der Sache ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Der Beschwerdegegner hat ein persönliches Interesse an der Geheimhaltung. Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen sind in der Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner jedoch nicht enthalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch Anzeigestellerin ist und aufgrund des arbeitsrechtlichen Prozesses eine besondere Sachnähe besteht. Gesamthaft gesehen überwiegen deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsicht. |