Die Beschwerdeführerin hat angeboten, vor Ort Einsicht in dieses Dokument zu nehmen, falls eine Zusendung von Kopien nicht möglich sei. Der Einsichtnahme entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung werden auch nicht private Interessen des Beschwerdegegners genannt, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen würden. Der Beschwerdegegner macht ein persönliches Interesse an der Geheimhaltung noch nicht beurteilter Sachverhalte geltend. Es bestehe die Gefahr, dass er beruflich wie privat Schaden erleide, ohne dass in der Sache ein rechtskräftiges Urteil vorliege.