Da das Strafverfahren gegen X. eingestellt wurde und die Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner auch Ermittlungsergebnisse der Strafuntersuchung betreffend X. enthält, welche die Beschwerdeführerin für den von den Erben von X. gegen sie eingeleiteten hängigen Zivilprozess vor dem ausserkantonalen Gericht braucht, ist ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner zu bejahen. Die Beurteilung der Frage, wie diese Anklageschrift, welche strafrechtlich noch nicht rechtskräftig beurteilte Vorwürfe enthält, beweisrechtlich zu würdigen ist, obliegt dem ausserkantonalen Gericht.