Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sondern sie macht geltend, sie brauche die Anklageschrift, um die Behauptung der Erben von X. widerlegen zu können, die Strafuntersuchung hätte nichts zutage gebracht. In der Klage vor dem ausserkantonalen Gericht werde nämlich behauptet, die verdächtige Tat sei im Strafverfahren nicht bewiesen worden. In der Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner dürfte ausgeführt sein, was die Ermittlungen gegen X. ergeben hätten, da davon auszugehen sei, dass X. und der Beschwerdegegner die Taten gemeinsam verübt hätten.