Die Anklageschrift bezeichnet u.a. die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Bei Mittäterschaft oder Teilnahme ist die Form der Beteiligung zu umschreiben (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 325 StPO N 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält die Anklageschrift strafrechtlich noch nicht beurteilte Vorwürfe. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sondern sie macht geltend, sie brauche die Anklageschrift, um die Behauptung der Erben von X. widerlegen zu können, die Strafuntersuchung hätte nichts zutage gebracht.