Allenfalls sind Verfahrensbeteiligte, deren Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen, vorgängig anzuhören (Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 23; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, S. 1162). 4.4. Die Anklage enthält den Vorhalt, der die Hypothese bildet, welche die Staatsanwaltschaft durch die Untersuchungsergebnisse für beweisbar und strafbar hält. Der Inhalt der Anklage bildet das konzentrierte Endprodukt der Strafuntersuchung (Heimgartner/Niggli, Basler Komm., Basel 2011, Art. 324 StPO N 3 ff.). Die Anklageschrift bezeichnet u.a.