Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Zu gewichten ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen. Allenfalls sind Verfahrensbeteiligte, deren Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen, vorgängig anzuhören (Schmutz, a.a.O., Art.