Entsprechend dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung liegt auch ein schützenswertes Interesse vor, wenn ein Dritter den Akteneinsichtsanspruch für die Verfolgung seines Zivilanspruchs in einem separaten Zivilverfahren nutzen möchte (Schenker/Hauser, Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf die zivilrechtliche Haftung, in: Unternehmensstrafrecht und Produktsicherheit [Hrsg. Bühler/Killias], Zürich 2013, S. 113; a.M. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1263, der von Dritten ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse verlangt). Ein "anderes schützenswertes Interesse" kann auch beruflicher Art sein (Brüschweiler, in: Komm.