Jedoch braucht es kein rechtlich geschütztes Interesse; ein tatsächliches genügt. Die Strafprozessordnung anerkennt die Verfolgung des Zivilanspruchs grundsätzlich als ein schützenswertes Interesse, indem sie insbesondere dem Geschädigten die Möglichkeit des Adhäsionsprozesses und des entsprechenden Zugangs zu den Akten eröffnet.