101 Abs. 3 StPO die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Auch der Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusV; SRL Nr. 262) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird doch in § 118 JusV auf Art. 101 StPO verwiesen. Der Dritte muss somit ein Interesse an der Akteneinsicht nachweisen können. Die Strafprozessordnung definiert nicht, was als schützenswertes Interesse zu gelten hat. Jedoch braucht es kein rechtlich geschütztes Interesse;