Das ausserkantonale Gericht habe mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Antrag auf Aktenbeizug unverständlicherweise abgewiesen. (…) 4.2. Der Beschwerdegegner führt aus, die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden bestritten und seien Gegenstand eines separaten Verfahrens vor der Vorinstanz, welches nichts mit dem Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben von X. zu tun habe. Der Beizug von Akten aus einem nicht abgeschlossenen Strafverfahren sei als mögliches Beweismittel für einen Drittprozess nicht tauglich. (…) 4.3. Aussenstehende Dritte können gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO