Sie machten geltend, X. sei ungerechtfertigt fristlos entlassen worden und forderten gestützt darauf einen Betrag von Fr. 371'393.50. Um im Prozess substantiiert behaupten zu können, dass X. als Stiftungsrat der Y.-Stiftung Pflichten verletzt habe (wovon aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdegegner auszugehen sei), und um die Behauptung der Erben von X. widerlegen zu können, die Strafuntersuchung hätte diesbezüglich nichts zutage gebracht, sei die Beschwerdeführerin dringend auf Einsicht in die Strafakten angewiesen. Das ausserkantonale Gericht habe mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Antrag auf Aktenbeizug unverständlicherweise abgewiesen.