101 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beurteilt, handelt es sich um einen für den Dritten verfahrenserledigenden Entscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist (Schmutz, Basler Komm., Basel 2011, Art. 102 StPO N 6). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 15-17). (…) 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 3 StPO.