{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-76_2013-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10200", "Checksum": "40bfd16b2546ec2090461ecd4937bf9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 76", "2013 I Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2013 2N 13 76 (2013 I Nr. 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2013 2N 13 76 (2013 I Nr. 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2013 2N 13 76 (2013 I Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101 Abs. 3 StPO. Akteneinsicht durch Dritte bei hängigem Strafverfahren. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:51", "Checksum": "b35b8b705826d097fe898da86c3b5be2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2013 2N 13 76 (2013 I Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 101 Abs. 3 StPO. Akteneinsicht durch Dritte bei hängigem Strafverfahren. | Strafprozessrecht\n\n Beschwerdeführerin nicht, sondern sie macht geltend, sie brauche die Anklageschrift, um die Behauptung der Erben von X. widerlegen zu können, die Strafuntersuchung hätte nichts zutage gebracht. In der Klage vor dem ausserkantonalen Gericht werde nämlich behauptet, die verdächtige Tat sei im Strafverfahren nicht bewiesen worden. In der Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner dürfte ausgeführt sein, was die Ermittlungen gegen X. ergeben hätten, da davon auszugehen sei, dass X. und der Beschwerdegegner die Taten gemeinsam verübt hätten. Da das Strafverfahren gegen X. eingestellt wurde und die Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner auch Ermittlungsergebnisse der Strafuntersuchung betreffend X. enthält, welche die Beschwerdeführerin für den von den Erben von X. gegen sie eingeleiteten hängigen Zivilprozess vor dem ausserkantonalen Gericht braucht, ist ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner zu bejahen. Die Beurteilung der Frage, wie diese Anklageschrift, welche strafrechtlich noch nicht rechtskräftig beurteilte Vorwürfe enthält, beweisrechtlich zu würdigen ist, obliegt dem ausserkantonalen Gericht. 4.5. Weiter ist zu prüfen, ob der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. oben E. 4.3). In der angefochtenen Verfügung werden keine öffentlichen Interessen genannt, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen würden. Die Akteneinsicht führt insbesondere zu keiner Verzögerung der Durchführung des Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat angeboten, vor Ort Einsicht in dieses Dokument zu nehmen, falls eine Zusendung von Kopien nicht möglich sei. Der Einsichtnahme entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung werden auch nicht private Interessen des Beschwerdegegners genannt, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen würden. Der Beschwerdegegner macht ein persönliches Interesse an der Geheimhaltung noch nicht beurteilter Sachverhalte geltend. Es bestehe die Gefahr, dass er beruflich wie privat Schaden erleide, ohne dass in der Sache ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Der Beschwerdegegner hat ein persönliches Interesse an der Geheimhaltung. Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen sind in der Anklageschrift gegen den Beschwerdegegner jedoch nicht enthalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch Anzeigestellerin ist und aufgrund des arbeitsrechtlichen Prozesses eine besondere Sachnähe besteht. Gesamthaft gesehen überwiegen deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsicht. |"}