{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-76_2013-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10200", "Checksum": "40bfd16b2546ec2090461ecd4937bf9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 76", "2013 I Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2013 2N 13 76 (2013 I Nr. 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2013 2N 13 76 (2013 I Nr. 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2013 2N 13 76 (2013 I Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101 Abs. 3 StPO. 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Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 15-17). (…) 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 3 StPO. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht, weswegen ihr Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei. Die Erben von X. hätten am 27. Juni 2012 bei einem ausserkantonalen Gericht gegen sie eine Zivilklage eingereicht. Sie machten geltend, X. sei ungerechtfertigt fristlos entlassen worden und forderten gestützt darauf einen Betrag von Fr. 371'393.50. Um im Prozess substantiiert behaupten zu können, dass X. als Stiftungsrat der Y.-Stiftung Pflichten verletzt habe (wovon aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdegegner auszugehen sei), und um die Behauptung der Erben von X. widerlegen zu können, die Strafuntersuchung hätte diesbezüglich nichts zutage gebracht, sei die Beschwerdeführerin dringend auf Einsicht in die Strafakten angewiesen. Das ausserkantonale Gericht habe mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Antrag auf Aktenbeizug unverständlicherweise abgewiesen. (…) 4.2. Der Beschwerdegegner führt aus, die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden bestritten und seien Gegenstand eines separaten Verfahrens vor der Vorinstanz, welches nichts mit dem Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben von X. zu tun habe. Der Beizug von Akten aus einem nicht abgeschlossenen Strafverfahren sei als mögliches Beweismittel für einen Drittprozess nicht tauglich. (…) 4.3. Aussenstehende Dritte können gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Auch der Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusV; SRL Nr. 262) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird doch in § 118 JusV auf Art. 101 StPO verwiesen. Der Dritte muss somit ein Interesse an der Akteneinsicht nachweisen können. Die Strafprozessordnung definiert nicht, was als schützenswertes Interesse zu gelten hat. Jedoch braucht es kein rechtlich geschütztes Interesse; ein tatsächliches genügt. Die Strafprozessordnung anerkennt die Verfolgung des Zivilanspruchs grundsätzlich als ein schützenswertes Interesse, indem sie insbesondere dem Geschädigten die Möglichkeit des Adhäsionsprozesses und des entsprechenden Zugangs zu den Akten eröffnet. Entsprechend dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung liegt auch ein schützenswertes Interesse vor, wenn ein Dritter den Akteneinsichtsanspruch für die Verfolgung seines Zivilanspruchs in einem separaten Zivilverfahren nutzen möchte (Schenker/Hauser, Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf die zivilrechtliche Haftung, in: Unternehmensstrafrecht und Produktsicherheit [Hrsg. Bühler/Killias], Zürich 2013, S. 113; a.M. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1263, der von Dritten ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse verlangt). Ein \"anderes schützenswertes Interesse\" kann auch beruflicher Art sein (Brüschweiler, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 101 StPO N 11). Ein schützenswertes Interesse ist nicht leichthin zu bejahen (Beschluss des Obergerichts Zürich UH110325 vom 16.3.2012 E. III/2.4 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Zu gewichten ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen. Allenfalls sind Verfahrensbeteiligte, deren Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen, vorgängig anzuhören (Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 23; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, S. 1162). 4.4. Die Anklage enthält den Vorhalt, der die Hypothese bildet, welche die Staatsanwaltschaft durch die Untersuchungsergebnisse für beweisbar und strafbar hält. Der Inhalt der Anklage bildet das konzentrierte Endprodukt der Strafuntersuchung (Heimgartner/Niggli, Basler Komm., Basel 2011, Art. 324 StPO N 3 ff.). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Bei Mittäterschaft oder Teilnahme ist die Form der Beteiligung zu umschreiben (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 325 StPO N 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält die Anklageschrift strafrechtlich noch nicht beurteilte Vorwürfe. Dies bestreitet die"}