Daran ändern auch die Hinweise an die Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 1. Juni 2011 nichts. Als Anzeigesteller bzw. mangels Geschädigteneigenschaft ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten so oder anders nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt sowohl für die verfügte Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Urkundendelikte als auch für den Fall, dass die Verfügung betreffend den nicht explizit erwähnten Tatbestand von Art. 253 StGB sinngemäss als Nichtanhandnahme zu qualifizieren wäre. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. |