2013, Art. 253 StGB N 1). Dies gilt andererseits auch für den Gebrauch eines gefälschten ausländischen Ausweises (Art. 252 i.V.m. Art. 255 StGB). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Individualinteressen unmittelbar betroffen und damit geschädigt wäre, wie dies im Sinn der zitierten Lehre und Rechtsprechung erforderlich wäre, wird von ihm denn auch weder behauptet noch dargetan. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer am 8. Juni 2006 betreffend Urkundendelikte gemäss Art. 252 ff. StGB zu Recht lediglich als Anzeigeerstatter aufgetreten. Daran ändern auch die Hinweise an die Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 1. Juni 2011 nichts.