Geschütztes Rechtsgut bei Urkundendelikten (Art. 251 - 255 StGB) ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Geschützt ist damit in erster Linie das Allgemeininteresse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, insbesondere wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73).