Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen, die aus der Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren (adhäsionsweise Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) steht nur der geschädigten Person zu. Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO auf jeden Fall, wer – bei Antragsdelikten – zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Bei Offizialdelikten hängt die Legitimation als Privatklägerschaft bezüglich eines Straftatbestands von der Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO ab. Als Geschädigter gilt gemäss Art.