Das Kantonsgericht verneinte die Beschwerdelegitimation und trat auf die Beschwerde gegen eine Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber der zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Aus ihr soll hervorgehen, welcher Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörde Anlass zu Ermittlungen geben soll. Gemäss Art.