Auf Nachfrage der befragenden Polizistin sagte sie dabei, dies sei über ihren Kleidern erfolgt. Eine solch rudimentäre Aussage ist nach Ansicht des Gerichts einer fachgerechten Begutachtung der Glaubhaftigkeit nicht zugänglich. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gutachters sein kann und darf, die fehlenden Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. Der Antrag auf Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachten ist daher abzuweisen. |