154 StPO durchführen kann. Eine solche Befragung ist von Gesetzes wegen ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden resp. den Gerichten vorbehalten. 8.2.4. Mit Rücksicht auf das Kindeswohl und mangels neuer Anhaltspunkte ist daher der Antrag auf erneute Befragung der Privatklägerin abzuweisen. 8.3. Die Privatklägerin verlangt die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens durch die Jugendanwaltschaft. 8.3.1. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.