Erst wenn ein solches durch die Jugendanwaltschaft anzuordnen wäre, würde sich die Frage nach einer Befragung von X. im Rahmen des Gutachterauftrags stellen. Einzig von dieser Konstellation aber geht BGE 129 IV 184 ff. (Pra 2003 Nr. 217) aus. Darin hält das Bundesgericht fest, dass eine Begutachtung grundsätzlich auch eine fachgerechte Befragung (u.a. zur Exploration der Persönlichkeit) impliziere und diese nicht unter die Beschränkung gemäss Art. 10c aOHG (= Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO) falle. Daraus kann selbstredend nicht abgeleitet werden, dass der beauftragte Gutachter eine nochmalige vollständige Einvernahme zur Sache gemäss Art. 154 StPO durchführen kann.