Auch dann soll allerdings der Umfang der Einvernahme möglichst knapp gehalten werden, z.B. dadurch, dass nur Ergänzungsfragen gestellt werden (Wohlers in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 154 N 5 mit Hinweis auf BGE 129 IV 184 ff. [= Pra 92 Nr. 217]; Schmid, Praxiskomm., Art. 154 StPO N 8). Der Entscheid, ob eine weitere Einvernahme in Frage kommt, ist mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes und das Interesse an der Wahrheitsfindung zu treffen (BGer-Urteil 1B_531/2012 vom 27.11.2012 E. 2.4).