Es handelt sich dabei um eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer, da für sie eine Einvernahme besonders belastend und erneut traumatisierend wirken kann. Die Anzahl der Befragungen soll aus diesem Grunde grundsätzlich möglichst gering gehalten werden. Zudem liegt gerade bei Kindern, die in der Regel leicht beeinflusst werden können, die Beschränkung der Anzahl der Einvernahmen auch im Interesse der Wahrheitsfindung und damit der Strafverfolgung, weil durch wenige Einvernahmen das Risiko von Suggestionseffekten durch Mehrfachbefragungen vermindert wird. Allerdings handelt es sich bei der erwähnten Bestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift.