Da diese die beanzeigten Vorwürfe nicht resp. ungenügend bestätigte und zudem die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu gewähren waren, wurde rund drei Wochen später die gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO vorgesehene Zweitbefragung durchgeführt. Trotz kindsgerechter Befragung machte dabei die Privatklägerin keinerlei Aussagen zur Sache. 8.2.2. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO hält fest, dass das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf. Es handelt sich dabei um eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer, da für sie eine Einvernahme besonders belastend und erneut traumatisierend wirken kann.