Gemäss Art. 154 Abs. 2 StPO soll die Ersteinvernahme so rasch als möglich erfolgen, mithin dann, wenn die Erinnerungen noch möglichst frisch und noch nicht von äusseren Faktoren beeinflusst sind. Eine rasche Einvernahme hat damit einerseits zum Ziel, die Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes zu verbessern, weil das Risiko, dass die Erinnerung des Kindes verändert oder beeinflusst worden ist, umso grösser wird, je länger die Tat zurückliegt (Wehrenberg, Basler Komm., Basel 2011, Art. 154 StPO N 4). Die Ersteinvernahme fand entsprechend dieser Vorgabe sofort nach der Anzeigestellung statt. Da diese die beanzeigten Vorwürfe nicht resp.