Die Privatklägerin beantragt zunächst, X. sei durch eine psychologisch ausgebildete Fachperson nochmals zu den Geschehnissen zu befragen. Sie habe bereits bei der ersten Befragung gegenüber der befragenden Polizistin und auch im Juni 2013 gegenüber den Eltern bekräftigt, dass sie später Details erzählen werde. 8.2.1. Die am 28. Dezember 2009 geborene X. ist heute 3 ¾ Jahre alt. Sie ist somit ausschliesslich nach den Vorgaben des Art. 154 StPO zu befragen. Soweit die Privatklägerin auf eine andere Vorgehensweise zielen sollte, ist sie nicht zu hören. Gemäss Art.