319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, die Privatklägerin nochmals zu den Geschehnissen zu befragen. Mit Rücksicht auf das Kindeswohl und mangels neuer Anhaltspunkte verzichtete das Kantonsgericht auf eine dritte Befragung der weniger als vier Jahre alten Privatklägerin. Für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens fehlten in qualitativer und quantitativer Hinsicht deliktsbezogene Aussagen. Aus den Erwägungen: 8.2. Die Privatklägerin beantragt zunächst, X. sei durch eine psychologisch ausgebildete Fachperson nochmals zu den Geschehnissen zu befragen.