Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten. Art. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Privatklägerin X.) mangels Beweis in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit.