| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 1. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 04.10.2013 | | Fallnummer: | 2N 13 71 | | LGVE: | 2013 I Nr. 33 | | Leitsatz: | Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten.