{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-71_2013-10-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10196", "Checksum": "310aa4cacd68e921e737d9ee2ddb6bc5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 71", "2013 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten.\r\nArt. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:50", "Checksum": "7ae5248225cc856b3f594d004e97d8c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten.\r\nArt. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. | Strafprozessrecht\n\n vollständige Einvernahme zur Sache gemäss Art. 154 StPO durchführen kann. Eine solche Befragung ist von Gesetzes wegen ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden resp. den Gerichten vorbehalten. 8.2.4. Mit Rücksicht auf das Kindeswohl und mangels neuer Anhaltspunkte ist daher der Antrag auf erneute Befragung der Privatklägerin abzuweisen. 8.3. Die Privatklägerin verlangt die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens durch die Jugendanwaltschaft. 8.3.1. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c; je mit Hinweisen). Dabei steht dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer-Urteile 6B_681/2012 vom 12.3.2013 und 6B_244/2009 vom 21.7.2009 E. 3.3 mit Hinweis). 8.3.2. Es kann offen gelassen werden, ob vorliegend besondere Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen oder nicht. Denn Grundvoraussetzung für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist, dass überhaupt Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität vorliegt. Nur so lässt sich eine kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen durchführen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierenden Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 90 E. 3d). Diese Grundvoraussetzung ist vorliegend klar nicht erfüllt. X. hat den Beschuldigten einzig mit dem Satz (gerichtsverwertbar) belastet, er habe sie am \"Gogo geschläcket\". Auf Nachfrage der befragenden Polizistin sagte sie dabei, dies sei über ihren Kleidern erfolgt. Eine solch rudimentäre Aussage ist nach Ansicht des Gerichts einer fachgerechten Begutachtung der Glaubhaftigkeit nicht zugänglich. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gutachters sein kann und darf, die fehlenden Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. Der Antrag auf Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachten ist daher abzuweisen. |"}