{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-71_2013-10-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10196", "Checksum": "310aa4cacd68e921e737d9ee2ddb6bc5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 71", "2013 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. 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Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten.\r\nArt. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Privatklägerin X.) mangels Beweis in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, die Privatklägerin nochmals zu den Geschehnissen zu befragen. Mit Rücksicht auf das Kindeswohl und mangels neuer Anhaltspunkte verzichtete das Kantonsgericht auf eine dritte Befragung der weniger als vier Jahre alten Privatklägerin. Für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens fehlten in qualitativer und quantitativer Hinsicht deliktsbezogene Aussagen. Aus den Erwägungen: 8.2. Die Privatklägerin beantragt zunächst, X. sei durch eine psychologisch ausgebildete Fachperson nochmals zu den Geschehnissen zu befragen. Sie habe bereits bei der ersten Befragung gegenüber der befragenden Polizistin und auch im Juni 2013 gegenüber den Eltern bekräftigt, dass sie später Details erzählen werde. 8.2.1. Die am 28. Dezember 2009 geborene X. ist heute 3 ¾ Jahre alt. Sie ist somit ausschliesslich nach den Vorgaben des Art. 154 StPO zu befragen. Soweit die Privatklägerin auf eine andere Vorgehensweise zielen sollte, ist sie nicht zu hören. Gemäss Art. 154 Abs. 2 StPO soll die Ersteinvernahme so rasch als möglich erfolgen, mithin dann, wenn die Erinnerungen noch möglichst frisch und noch nicht von äusseren Faktoren beeinflusst sind. Eine rasche Einvernahme hat damit einerseits zum Ziel, die Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes zu verbessern, weil das Risiko, dass die Erinnerung des Kindes verändert oder beeinflusst worden ist, umso grösser wird, je länger die Tat zurückliegt (Wehrenberg, Basler Komm., Basel 2011, Art. 154 StPO N 4). Die Ersteinvernahme fand entsprechend dieser Vorgabe sofort nach der Anzeigestellung statt. Da diese die beanzeigten Vorwürfe nicht resp. ungenügend bestätigte und zudem die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu gewähren waren, wurde rund drei Wochen später die gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO vorgesehene Zweitbefragung durchgeführt. Trotz kindsgerechter Befragung machte dabei die Privatklägerin keinerlei Aussagen zur Sache. 8.2.2. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO hält fest, dass das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf. Es handelt sich dabei um eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer, da für sie eine Einvernahme besonders belastend und erneut traumatisierend wirken kann. Die Anzahl der Befragungen soll aus diesem Grunde grundsätzlich möglichst gering gehalten werden. Zudem liegt gerade bei Kindern, die in der Regel leicht beeinflusst werden können, die Beschränkung der Anzahl der Einvernahmen auch im Interesse der Wahrheitsfindung und damit der Strafverfolgung, weil durch wenige Einvernahmen das Risiko von Suggestionseffekten durch Mehrfachbefragungen vermindert wird. Allerdings handelt es sich bei der erwähnten Bestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift. Die beschuldigte Person kann also nicht etwa geltend machen, dass eine dritte Aussage nicht verwertet werden dürfte (Wehrenberg, a.a.O., Art. 154 StPO N 16). Weitere Einvernahmen sind etwa denkbar, wenn nachträglich neue relevante Umstände oder Beweise auftauchen, zu denen das Kind noch nicht befragt wurde, sowie die Notwendigkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen. Auch dann soll allerdings der Umfang der Einvernahme möglichst knapp gehalten werden, z.B. dadurch, dass nur Ergänzungsfragen gestellt werden (Wohlers in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 154 N 5 mit Hinweis auf BGE 129 IV 184 ff. [= Pra 92 Nr. 217]; Schmid, Praxiskomm., Art. 154 StPO N 8). Der Entscheid, ob eine weitere Einvernahme in Frage kommt, ist mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes und das Interesse an der Wahrheitsfindung zu treffen (BGer-Urteil 1B_531/2012 vom 27.11.2012 E. 2.4). 8.2.3. Vorliegend sind nach den beiden audiovisuellen Einvernahmen vom 4. und 23. Mai 2013 keine nennenswerten neuen Umstände oder Beweise aufgetaucht, die eine erneute Befragung als notwendig erscheinen liessen. Insbesondere ergibt sich solches – wie erwähnt – auch nicht aus der privaten Videobefragung der Eltern der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2013 oder aus dem aufgelegten Tagebuch. Aus dieser Sicht und um das Wohl des noch nicht einmal vier Jahre alten Kindes zu schützen, ist die Ablehnung einer erneuten Befragung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der von der Privatklägerin gestellte Antrag auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten nichts, da ein solches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht anzuordnen ist. Erst wenn ein solches durch die Jugendanwaltschaft anzuordnen wäre, würde sich die Frage nach einer Befragung von X. im Rahmen des Gutachterauftrags stellen. Einzig von dieser Konstellation aber geht BGE 129 IV 184 ff. (Pra 2003 Nr. 217) aus. Darin hält das Bundesgericht fest, dass eine Begutachtung grundsätzlich auch eine fachgerechte Befragung (u.a. zur Exploration der Persönlichkeit) impliziere und diese nicht unter die Beschränkung gemäss Art. 10c aOHG (= Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO) falle. Daraus kann selbstredend nicht abgeleitet werden, dass der beauftragte Gutachter eine nochmalige"}