{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-71_2013-10-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10196", "Checksum": "310aa4cacd68e921e737d9ee2ddb6bc5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 71", "2013 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten.\r\nArt. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:50", "Checksum": "7ae5248225cc856b3f594d004e97d8c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten.\r\nArt. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.10.2013 |\n| Fallnummer: | 2N 13 71 |\n| LGVE: | 2013 I Nr. 33 |\n| Leitsatz: | Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten. Art. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}