421 Abs. 2 lit. b StPO, der die Festlegung der Kosten bei Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft vorbehält (Kann-Formulierung; Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 7). Im Gegenteil wird hier dem Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festzulegen hat, Beachtung geschenkt (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. |