Schliesslich erfährt der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung betreffend den Kostenpunkt. Denn wie diese in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 ausführt, wird der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gehörsanspruchs vor dem Kriminalgericht allfällige Anträge auf Entschädigung und Genugtuung stellen und begründen können (Art. 346 StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Kostenpunkt ist somit nicht zu beanstanden. Dagegen spricht auch nicht Art. 421 Abs. 2 lit.