Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als nach Darstellung der Oberstaatsanwaltschaft in deren Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 Verfahrenseinstellungen teilweise lediglich aus Opportunitätsgründen erfolgt sind und mithin bei der Kostenverlegung nicht erheblich ins Gewicht fallen dürften. Schliesslich erfährt der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung betreffend den Kostenpunkt.