51 StGB). Aus prozessökonomischer Sicht und unter dem Aspekt einer Gesamtbeurteilung der Kostenfrage durch eine Instanz ist es sachgerecht, wenn das Kriminalgericht bei der Kostenfestsetzung und -verlegung auch die Umstände der rechtskräftigen Einstellungen bzw. der rechtskräftigen Nichtanhandnahme der bloss untergeordneten Tatvorwürfe gemessen am Hauptvorwurf akzessorisch mitberücksichtigen wird. Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als nach Darstellung der Oberstaatsanwaltschaft in deren Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 Verfahrenseinstellungen teilweise lediglich aus Opportunitätsgründen erfolgt sind und mithin bei der Kostenverlegung nicht erheblich ins Gewicht fallen dürften.