Es ist nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts schon in der angefochtenen Teileinstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu entschädigen, wenn es aufgrund desselben Sachverhalts wegen Angriffs und darüber hinaus wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Anklage kommen wird. In diesem Zusammenhang führt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 zutreffend aus, dass die vom Beschwerdeführer ausgestandene Untersuchungshaft, die er während dieses oder eines anderen Verfahrens erlitten hat, nur ausnahmsweise entschädigt wird, da sie primär auf eine allfällige Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB).