421 StPO N 9). Es ist nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts schon in der angefochtenen Teileinstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu entschädigen, wenn es aufgrund desselben Sachverhalts wegen Angriffs und darüber hinaus wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Anklage kommen wird.