Etwas Anderes sieht auch die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vor, zumal keine Bestimmung der StPO dies verbietet. Vielmehr wird auch im Schrifttum im Zusammenhang mit Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens nach Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO die Lehrmeinung vertreten, dass ein Kostenentscheid aufgrund des Sachzusammenhangs im Endentscheid als zweckmässig erscheint (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 421 StPO N 9).